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  • Neues zur Unternehmensteuerreform 2008 und Abgeltungsteuer 2009

    Der Bundestag hat Ende Mai dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt (s. AStW 07, 219). Das Gesetz kann daher vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats zum 1.1.2008 in Kraft treten. Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf wurde noch eine Reihe von Korrekturen vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend mit ihren Praxisauswirkungen dargestellt.  

     

    Details zur Unternehmensteuerreform

     

    Geringwertige Wirtschaftsgüter sollen künftig nur noch sofort abziehbar sein, wenn sie nicht mehr als 150 EUR netto gekostet haben. Insoweit ist keine Investitionszulage möglich, da geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 2 Abs. 1 S.2 InvZulG nicht begünstigt sind. Bei Nettopreisen über 150 EUR und unter 1.000 EUR soll ein neuartiger Abschreibungspool gebildet werden. Dabei wird die Summe aller Zugänge eines Wirtschaftsjahres erfasst und der jahrgangsweise gebildete Sammelposten einheitlich und pauschal über fünf Jahre abgeschrieben. Daran ändert sich auch nichts, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Pools veräußert oder entnommen werden. Für die Überschusseinkunftsarten soll der bisherige Höchstbetrag von 410 EUR bestehen bleiben.  

     

    Der Investitionsabzugsbetrag soll die Ansparrücklage ablösen. Er soll künftig bis zu 200.000 EUR je Betrieb betragen dürfen (AStW 07, 228). Unternehmen mit einem Betriebsvermögen bis zu 235.000 EUR sollen nunmehr vom neuen Abzugsbetragnach § 7g EStG profitieren können. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist eine Gewinngröße von 100.000 EUR ohne Berücksichtigung des Investitionsbetrages vorgesehen. Für geplante Investitionen verlängert sich dann der Ansparzeitraum auf drei Jahre. Zudem soll es nicht mehr erforderlich sein, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Ausreichend ist dann die Nennung der Funktion des Investitionsguts. Die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40 v.H. darf nicht höher sein als der tatsächlich vorher in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag. Dieser wird gleichzeitig außerbilanziell gewinnerhöhend aufgelöst, sodass sich per saldo keine Gewinnauswirkungen ergeben. Mindern sich die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts um bis zu 40 v.H., kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen. Dadurch kann es künftig auch bei Kaufpreisen über 150 EUR durch den Abzug zu einer Sofortabschreibung kommen.  

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