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  • MoRaKG - Steuerliche Förderung von jungen Unternehmen

    Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen, kurz MoRaKG beschlossen. Damit sollen Kapitalbeteiligungen in junge, insbesondere technologieorientierte Unternehmen steuerlich begünstigt werden. Gefördert werden sollen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in nicht börsennotierte Zielfirmen aus EU- und EWR-Ländern oder in andere Beteiligungen im OECD-Raum anlegen. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannt werden. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:  

     

    • Die Gesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft muss über ein Mindesteigenkapital von 1 Mio. EUR und über ausreichend qualifizierte Geschäftsleiter verfügen.
    • Es sind Mindesttranchen von 25.000 EUR vorgesehen.
    • Die Zielgesellschaften dürfen bei Anteilserwerb ein Alter von höchstens zehn Jahren und ein Eigenkapital von maximal 20 Mio. EUR aufweisen.
    • Die Höchsthaltedauer von Anteilen beträgt 15 Jahre.
    • Mindestens 70 v.H. des verwalteten Vermögens ist in die Zielgesell-schaften anzulegen.
    • Werden Anteile an einen Erwerber veräußert, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, darf das Eigenkapital der Zielgesellschaft maximal 20 Mio. EUR betragen. Bei Beträgen bis 100 Mio. EUR muss die übersteigende Differenz aus Gewinnen der Zielgesellschaft innerhalb der letzten vier Jahre resultieren.

     

    Die steuerliche Förderung beinhaltet folgende Elemente:  

     

    • Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die nur Anteile an Zielunternehmen hält, ist vermögensverwaltend. Dadurch fällt keine Gewerbesteuer an.

     

    • Zur Gegenfinanzierung soll die Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren neben der quotalen Gewinnbeteiligung gezahlt wird, gemäß § 3 Nr. 40a EStG zu 40 v.H. statt bislang zu 50 v.H. steuerfrei sein, wenn die Gesellschaft nach 2008 gegründet wird. Korrespondierend können Aufwendungen nur anteilig abgezogen werden. Klargestellt wird in § 3c Abs. 2 EStG, dass die Ausgabenbeschränkung auch in den Veranlagungszeiträumen gilt, in denen keine Vergütungen anzusetzen sind.

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