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  • KStG - Jahresendaspekte bei der GmbH

    Da der Körperschaftsteuertarif ab 2008 von 25 auf 15 v.H. sinkt und dies sich auch entlastend beim Solidaritätszuschlag auswirkt, zahlt es sich bis zum Jahreswechsel ganz besonders aus, laufendes Gewinnpotenzial erst 2008 der Besteuerung zu unterwerfen und Kostenfaktoren vorzuziehen. Eine Entlastungswirkung tritt aber nur dann ein, wenn die Gegenfinanzierungsmaßnahmen der Unternehmensteuerreform - wie die Zinsschranke oder die Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer - keine gegenläufige Reaktion auslösen. Dabei ist zu beachten, dass die Tarifsenkung bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2008 nur dann berücksichtigt wird, wenn die GmbH über einen neuen amtlichen Vordruck auch Sachverhalte zur Gegenfinanzierung erklärt.  

     

    Für Kapitalgesellschaften wird die Gewerbesteuer an Bedeutung gewinnen, da die Belastung je nach Hebesatz der Gemeinde ab 2008 sogar höher als bei der Körperschaftsteuer sein kann. Hinzu kommt, dass die Gewerbesteuer nicht mehr zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehört und sämtliche Finanzierungsaufwendungen als Hinzurechnungstatbestände nach § 8 GewStG gelten. Für kleine Kapitalgesellschaften kann sich dagegen eine Entlastung ergeben, wenn sich die von 5 v.H. auf 3,5 v.H. geminderte Steuermesszahl und der neue Freibetrag von 100.000 EUR bei den Hinzurechnungen voll auswirken.  

     

    Nach derzeitiger Mantelkauf-Regelung entfallen noch vorhandene Verlustvorträge, wenn die GmbH mit der Körperschaft nicht mehr wirtschaftlich oder rechtlich identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Die Regelung ab 2008 lässt Verluste nur durch wesentliche Anteilsübertragungen von mehr als 25 v.H. der Anteile oder Stimmrechte innerhalb von fünf Jahren ganz oder teilweise untergehen. Auf die „Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens“ kommt es nicht mehr an. Aufgrund der Umstellung bietet sich an, geplante Anteilsübertragungen an Kapitalgesellschaften mit Verlustvorträgen noch 2007 durchzuführen, um der Neuregelung zu entgehen. Hierbei muss dann die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens vermieden werden.  

     

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