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  • KStG - Jahresendaspekte bei der GmbH

    Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern müssen grundsätzlich auf Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer vGA. Sollen ab 2007 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, sollte dies möglichst zeitnah schriftlich fixiert werden. Vertragsinhalte wirken sich steuerlich bei beherrschenden Gesellschaftern nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und später tatsächlich eingehalten werden. Die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur sowie der individuellen Gewinnlage abzugleichen, wobei Festgehalt, Tantieme, Sachbezüge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen sind. Das gilt insbesondere, wenn nach dem Jahreswechsel eine Gehaltserhöhung geplant ist. Zudem ist darauf zu achten, dass eine Firmenwagengestellung wie mit fremden Arbeitnehmern schriftlich vereinbart wird.  

     

    Sofern noch eine Gewinnausschüttung ansteht, ist bei der Terminwahl auch die Einkommenssituation des Gesellschafters zu beachten. Bei ihm kommt es grundsätzlich mit Überweisung oder der Gutschrift auf dem GmbH-Verrechnungskonto zu Einnahmen. Bei Mehrheitsgesellschaftern ist bereits der Ausschüttungsbeschluss maßgebend. Bei einer Gewinnausschüttung mindert noch vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben mit 1/6 die Steuerlast, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1/14 des Guthabens. Maßgebend für die Steuerminderung ist nicht der Beschluss, sondern die Ausschüttung selber. Erfolgt die Ausschüttung erst in 2007, kann das Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr verwendet werden. Denn durch den geänderten § 37 KStG wird das Ende 2006 festgestellte Guthaben ab 2008 über zehn Jahre hinweg gleichmäßig verteilt ausgezahlt. Auf eine Gewinnausschüttung kommt es dann nicht mehr an.  

     

    Fundstellen: 

    Körperschafsteuerguthaben: AStW 06, 705 

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