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  • Kinderbetreuung - Neues Abzugspotenzial ab 2012

    Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 optimiert werden. Diese werden dann einheitlich über den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abgezogen und nicht mehr wie derzeit wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben. An der Abzugshöhe, dem Alter des Nachwuchses, den begünstigten Betreuungsaufwendungen und den Nachweispflichten ändert sich hingegen nichts. Durch die Neuregelung wird nicht mehr zwischen erwerbsbedingten und privaten Kinderbetreuungskosten unterschieden, denn auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern kommt es nicht mehr an. Damit erweitert sich der Kreis der Begünstigten neben den zusammen wohnenden Elternteilen und Alleinerziehenden mit Berufstätigkeit auch um Eltern, bei denen entweder nur Vater oder Mutter oder keiner erwerbstätig ist.  

     

    Derzeit ist der Sonderausgabenabzug nur bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren möglich, wenn ein Elternteil berufstätig ist oder bei anderen Altersgruppen, wenn ein Teil berufstätig und der andere in Ausbildung, krank oder behindert ist. Der Abzugsrahmen der Betreuungskosten ab Geburt bis zum 14. Geburtstag des Kindes erweitert sich also insoweit, als Sonderausgaben unabhängig von der Tätigkeit von Vater und Mutter berücksichtigt werden. Da der Aufwand nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählt, sind ab 2012 zwei Nachteile zu beachten:  

     

    1. Sonderausgaben verpuffen ohne ausreichend hohe Einkünfte, weil insoweit keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

     

    2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert sich nicht mehr, weil der Sonderausgabenabzug lediglich zu einem geringeren Einkommen führt. Insoweit weisen berufstätige Eltern 2012 höhere Einkünfte auf. Sofern staatliche Leistungen - etwa die Kindergarten-Gebühren - aber vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängen, werden Eltern insoweit dennoch nicht „reicher“. Denn nach § 2 Abs. 5a S. 2 EStG werden Kinderbetreuungskosten weiterhin mindern berücksichtigt.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 206 | ID 142222

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