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  • Kapitallebensversicherung - Wann die abgeschlossene Police betrieblich veranlasst ist

    Ansprüche aus einer Lebensversicherung können Betriebsvermögen sein, wenn hierdurch Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite angespart werden und die Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund tritt. Der BFH erläutert in diesem Urteil (3.3.11, IV R 45/08) inwieweit Kapitallebensversicherungen privat oder betrieblich veranlasst sind. Das beurteilt sich grundsätzlich nach dem versicherten Risiko (BFH 19.5.09, VIII R 6/07, BStBl II 10, 168).  

     

    • Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines Unternehmers oder seiner Angehörigen sind danach selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/ oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen.

     

    • Schließt ein Unternehmen hingegen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten - z.B. Arbeitnehmer oder Geschäftspartner - ab, so kann ein betriebliches Risiko versichert sein, wenn das Unternehmen Bezugsberechtigter ist. In diesem Fall dienen die persönlichen Umstände des Versicherten nämlich lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Prämie und für den Eintritt des Versicherungsfalls.

     

    • Die Veranlassung des Abschlusses einer Versicherung kann aber nicht stets allein aus dem versicherten Risiko hergeleitet werden. Es können sich im Einzelfall auch andere Gesichtspunkte ergeben, wenn vordergründig Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite angespart werden soll. Hierfür spricht beispielsweise, wenn Personen niedrigen Lebensalters wie die Kinder des Unternehmers versichert sind, die für den Bestand des Unternehmens keine Bedeutung haben und deren Versterben in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Hieraus folgen durch hohe Laufzeiten (im Urteilsfall 46 Jahre) und ein geringes Todesfallrisiko niedrige Prämien. Die ermöglichen es dem Unternehmer, zu günstigen Konditionen Mittel zur Tilgung der durch die Lebensversicherungen gesicherten betrieblichen Kredite anzusparen.

     

    Der bestehende Anspruch gegen die Versicherung ist mit dem Deckungskapital zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Die Beiträge sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als sie Anschaffungskosten darstellen. Insoweit sind die gezahlten Prämien aufzuteilen. Zu aktivieren ist der Sparanteil zuzüglich der rechnungsmäßigen Verzinsung, die vertraglich garantiert wird. Diese verzinsliche Ansammlung ergibt das zu bilanzierende Deckungskapital. Nicht maßgebend ist das sogenannte gezillmerte Deckungskapital. Hierin belasten die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsnehmer mit den Kosten, die bei Abschluss des Vertrags entstanden sind, obwohl diese wirtschaftlich der gesamten Laufzeit zuzurechnen sind.  

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