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  • § 4 EStG - Lebensversicherungsverträge können Betriebsvermögen darstellen

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personengesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben des Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH zumindest dann, wenn der Zweck darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Das charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos darf dabei nur hintergründig bestehen.  

     

    Zwar sind Kapitallebensversicherungen selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Soll jedoch Geld für die Tilgung angespart werden, und werden Personen niedrigen Lebensalters versichert, ermöglicht ein geringes Todesfallrisiko niedrige Prämien und damit günstige Konditionen zur Mittelbeschaffung. In solchen Fällen ist der zu den jeweiligen Bilanzstichtagen bestehende Anspruch gegen die Versicherung in Höhe des Deckungskapitals zu aktivieren. Die Prämienzahlungen sind dann als Betriebsausgaben abziehbar, sofern sie keine Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut darstellen. Die Anschaffungskosten für eine Police ergeben sich aus den Aufwendungen für den angesammelten Sparanteil. Die Prämie stellt anteilig Betriebsausgaben dar, soweit sie Risiko, Kosten und Sicherheitszuschläge abdeckt. Der hierfür erhaltene Gegenwert ist mit Jahresablauf verbraucht. Der Sparanteil wird dagegen verzinslich angesammelt und ergibt das Deckungskapital, auf das der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung einen Anspruch hat.  

     

    Ein Ansatz mit dem niedrigeren Teilwert kommt nicht in Betracht, weil die Auszahlung des geringeren Rückkaufswerts eine Folge der vorzeitigen Kündigung ist. Dies stellt einen Geschäftsvorfall dar, der wirtschaftlich dem Kündigungsjahr zuzurechnen ist.  

     

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