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  • Kapitallebensversicherung - Viele neue Regeln bei Inkrafttreten der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009

    Nahezu jeder bereits abgeschlossene oder jetzt noch zu unterzeichnende Lebensversicherungsvertrag unterliegt bereits den Regelungen der Abgeltungsteuer, sofern Fälligkeit, Kündigung oder Verkauf nicht bis zum 31.12.2008 erfolgen. Einen Tag später rutschen die Kapitalpolicen ohne Übergangsregeln in das neue System. Dabei lässt sich per saldo feststellen, dass Vorsorgesparer entweder profitieren oder nicht betroffen sind. Nachfolgend werden die wichtigsten Auswirkungen dargestellt:  

     

    • Grundsatz: Bei nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungengilt als Kapitaleinnahmen bei Kündigung oder Fälligkeit die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und der Summe der bis dahin überwiesenen Beiträge. Bei schädlich verwendeten Altpolicen sind es die (außer-) rechnungsmäßigen Zinsanteile. Ein Verkauf an Dritte ist nicht steuerbar.

     

    • Vor 2005 abgeschlossene Policen sind bei Kündigung, Verkauf oder Fälligkeit ab 2009 weiterhin unter den bisherigen Bedingungen steuerfrei. Werden die Voraussetzungen zwölfjährige Mindestlaufzeit, keine schädliche Darlehensabsicherung oder Einmalbeiträge nicht eingehalten, unterliegen die Zinsanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. dem Abgeltungssatz.

     

    • Verkauf Altpolice: Sofern der schädlich verwendete Vertrag nach 2008 verkauft wird, unterliegt die Differenz zwischen Kaufpreis und den bis dahin eingezahlten Prämien nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG dem Abgeltungssatz über die Veranlagung. Der Gewinn belastet nicht die Progression für das übrige Einkommen und der Verlust ist als negative Kapitaleinnahme im Rahmen des § 20 EStG verrechenbar.

     

    • Nach 2004 abgeschlossene Police, halbierte Besteuerung: Bei Kündigung oder Fälligkeit - nicht Verkauf - ab 2009 werden die Kapitaleinnahmen unter den Voraussetzungen einer zwölfjährigen Mindestlaufzeit und einer Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Ein Verlust ist mit anderen Einkunftsarten verrechenbar, auch über § 10d EStG jahresübergreifend. Insoweit ändert sich nichts im Vergleich zu den derzeitigen Regeln. Allerdings entfällt ab 2009 der Werbungskostenabzug. Diese steuerliche Erfassung gilt auch für fondsgebundene Lebensversicherungen.

     

    • Nach 2004 abgeschlossene Police, volle Besteuerung: Bei Kündigung oder Fälligkeit nach 2008 werden die Kapitaleinnahmen ohne die Voraussetzungen einer zwölfjährigen Mindestlaufzeit und einer Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres in voller Höhe mit dem Abgeltungssatz besteuert. Ein Verlust ist nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Vorteilhaft ist, dass hohe Auszahlungssummen nicht die Progression des übrigen Einkommens belasten.

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