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  • Kapitaleinkünfte - Besteuerung von Wohnrechtspunkten der Hapimag AG

    Die Hapimag AG mit Sitz in der Schweiz als Anbieter von Ferienhäusern und -apartments in 16 Ländern verkauft eigene Aktien. Die Aktionäre erhalten statt einer Dividende zeitlich befristete Wohnberechtigungspunkte zur unentgeltlichen Nutzung in den bewirtschafteten Ferienanlagen. Hierfür müssen lediglich die anteiligen Nebenkosten gezahlt werden und es fallen jährliche Verwaltungskostenbeiträge an. Bei den Finanzämtern sind Anzeigen nach § 153 AO eingegangen, in denen Hapimag die Auffassung vertritt, dass die Nutzung der Ferienwohnungen eine vGA darstelle, von der Verwaltungskostenbeiträge und Nebenkosten abzuziehen und nur der darüber hinausgehende Nutzungsvorteil als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusetzen sei.  

     

    Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wird seitens der Finanzverwaltung der geänderten Sichtweise der Hapimag hinsichtlich der Besteuerung der Hapimag-Aktionäre nicht gefolgt (OFD Münster 15.4.11, Kurzinfo ESt 09/2011). Es sind daher weiterhin folgende durch den BFH (16.12.92, I R 32/92, BStBl II 93, 399) aufgestellten Grundsätze anzuwenden (insoweit auch H 20.2 EStH „Ferienwohnung“):  

     

    • Die Nutzungsüberlassung der Ferienwohnung an die Aktionäre der Hapimag ist in Höhe der üblichen Vergleichsmiete als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu unterwerfen.
    • Die Nutzung der Wohnung ist dem Bereich der privaten Lebensführung der Aktionäre zuzurechnen, sodass die im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung anfallenden Nebenkosten nicht abziehbar sind.
    • Die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge des Aktionärs stellen Werbungskosten zu § 20 EStG dar und konnten bis 2008 steuermindernd geltend gemacht werden. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist ein Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen (§ 20 Abs.9 EStG).

     

    Im Rahmen der Veranlagung ist die Vergleichsmiete für die Überlassung gleichartiger Wohnungen an Nichtaktionäre maßgebend.  

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