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  • § 20 EStG - Maßnahmen zum Jahresende für Kapitalanleger

    Kapitalanleger mit Konten bei mehreren Kreditinstituten sollten ihre Freistellungsaufträge - rechtzeitig vor Gutschrift der ersten Kapitalerträge in 2011 - dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.  

     

    Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll die Steuer-Id-Nr. für Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.2011 gestellt werden, ein Pflichtbestandteil sein. Vor diesem Stichtag gestellte Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam. Sie sollen ihre Gültigkeit ab 2016 verlieren, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-Id-Nr. vorliegt.  

     

    Kreditinstitute müssen negative mit positiven Kapitalerträgen verrechnen. Ist der Saldo negativ, wird der Verlust in einem Verlustverrechnungstopf geparkt und auf das nächste Jahr vorgetragen. Sofern ein Anleger bei einer anderen Bank positive Einkünfte hat, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Möglichkeit: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verlustverrechnungstopf herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2011 wieder bei Null.  

     

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