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  • § 20 EStG - Strategien für Privatanleger

    Nachfolgende Jahresendmaßnahmen sind im Rahmen der Abgeltungsteuer ratsam und noch vor Silvester umzusetzen:  

     

    • Bei einem 2011 nicht ausgeschöpften Freistellungsauftrag können zusätzliche Kapitaleinnahmen durch den Verkauf von Anleihen vor dem Jahresende über Stückzinsen, der Kündigung von Festgeld und Laufzeitkonten oder der Realisierung von Kursgewinnen steuerfrei fließen. Sofern hingegen bei einer anderen Bank bereits Abgeltungsteuer anfällt, sollte eine Neuverteilung des Freistellungsbetrags rechtzeitig erfolgen, bevor die ersten Kapitalerträge 2012 fließen. Bei einer Heirat in 2011 kann rückwirkend für das gesamte Jahr noch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt werden. Das führt zur Steuererstattung, wenn ein Gatte über dem Betrag von 801 EUR liegt, der andere hingegen nicht. Verluste verrechnen Kreditinstitute zwischen Eheleuten nur, wenn ein gemeinsamer Auftrag vorliegt. Dieser sollte generell erteilt werden. Geänderte und neu eingereichte Freistellungsaufträge müssen die Steuer-Identifikationsnummer enthalten, um gültig zu sein.

     

    • Damit nicht verrechnete negative Kapitaleinnahmen im Wege der Veranlagung positive Erträge von anderen Banken ausgleichen können, müssen die beiden Verlustverrechnungstöpfe spätestens bis zum 15.12.2011 abgerufen werden. Nur dann beginnt das Kreditinstitut 2012 wieder bei Null. Der fristgebundene Antrag kann getrennt für den allgemeinen Verlusttopf und den Verlusttopf für Aktien gestellt werden. Abgerufene Verluste können anschließend nicht zurück auf die Bank übertragen werden. Insoweit sollte dies genau überlegt werden. Zu viel abgerufene Beträge werden ansonsten beim FA konserviert, während bei den Kreditinstituten ab 2012 sofort Abgeltungsteuer auf positive Erträge anfällt.

     

    • Bei einem individuellen Steuerprogressionssatz unter 25 % ist der Antrag auf Günstigerprüfung ratsam. Dazu muss das zu versteuernde Einkommen inklusive der Kapitaleinkünfte bei Ledigen unter 15.800 EUR liegen. Der Antrag ist einheitlich für alle Kapitalerträge des Jahres zu stellen, inklusive der Einnahmen des Ehepartners. Der Antrag lohnt auch bei Rentnern, um den ansonsten unwirksamen Altersentlastungsbetrag von den Kapitaleinnahmen abziehen oder die Ermäßigung für mit Erbschaftsteuer belastete Einnahmen nutzen zu können.

     

    • Verluste nach § 20 EStG dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Unterliegen sie aber der tariflichen Einkommensteuer, fallen sie nicht unter das Verlustausgleichsverbot. Hierfür kann durch den Lohnsteuerermäßigungsantrag nach R 39a.2 LStR ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerdaten eingetragen werden. Alternativ kann bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt werden, dass der Anleger mit seiner Progression unter dem Abgeltungssatz von 25 % liegt und 2012 die Günstiger-Prüfung nutzen wird.

     

    • Ist die Abgeltungsteuer nach Verlustverrechnung und Anwendung des Freistellungsauftrags geringer als die anrechenbare ausländische Quellensteuer, wird der Anrechnungsüberhang von der Bank nicht aufs Folgejahr übertragen. Damit die Quellensteuer nicht verloren geht, sollte sie im Rahmen der Veranlagung mit positiven Einnahmen bei anderen Instituten verrechnet werden. Gelingt das nicht, sollte vor dem Jahresende für entsprechend hohe Einnahmen gesorgt werden. Banken weisen den Quellensteuer-Übergang in der Steuerbescheinigung gesondert aus.

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