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  • HGB - Offenlegung im elektronischen Handels- und Unternehmensregister

    Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wird das deutsche Registerwesen an das „Internetzeitalter“ angepasst. Der Entwurf sieht vor, dass die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ab dem 1.1.2007 zwingend elektronisch zu führen sind. Unterlagen zur Eintragung in eines dieser Register können in Zukunft auch elektronisch beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Spätestens ab Ende 2009 wird nur noch eine elektronische Einreichung möglich sein. Die Bekanntmachung der Registereintragungen wird künftig ebenfalls über das Internet erfolgen. Die bisher üblichen Anzeigen in Tageszeitungen werden mittelfristig entfallen.  

     

    Darüber hinaus wird unter der Domäne www.unternehmensregister.de ein neues zentrales Register geschaffen, über das ebenfalls online alle wesentlichen publikationspflichtigen Daten eines Unternehmens einsehbar sein werden. Künftig werden die Jahresabschlüsse nicht mehr über die Amtsgerichte, sondern über den elektronischen Bundesanzeiger verwaltet und veröffentlicht. Hierbei wird insbesondere Wert auf die fristgemäße Einreichung der Unterlagen gelegt. Werden die Offenlegungspflichten nicht erfüllt, kommt es zu einer Meldung bei der zuständigen Überwachungsbehörde wie dem Bundesamt für Justiz oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dies kann dann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Zudem wird die fehlerhafte Offenlegung über den elektronischen Bundesanzeiger transparent gemacht.  

     

    Fundstelle: 

    Gesetzesentwurf über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) 15.3.06, BT-Drs. 16/960, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 062884 

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