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  • EHUG - Neue Publizitätspflichten

    Das Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG, BGBl I 06, 2553) verändert die Regelungen zur Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Neue Sanktionen für Verstöße gegen die Offenlegungspflichten wurden geschaffen. Bis 2006 mussten kleine und mittlere Kapital- sowie Personengesellschaften nach § 264a HGB ihren Jahresabschluss zusammen mit Lagebericht und Beschluss über die Gewinnverwendung nach § 325 HGB beim Handelsregister einreichen. Anschließend waren Handelsregister und Nummer im gedruckten Bundesanzeiger bekannt zu machen. Große Kapitalgesellschaften mussten auch noch den Jahresabschluss veröffentlichen, spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag. Bei Verstößen drohten Zwangs- oder Ordnungsgeld, wobei die Registergerichte nur auf Antrag tätig wurden.  

     

    Am 1.1.2007 wurden die Handelsregister auf EDV umgestellt und bundesweit vernetzt. Einreichung, Speicherung, Bekanntmachung und Abruf erfolgen grundsätzlich nur noch elektronisch. Darüber wird ein zentrales deutsches Unternehmensregister installiert, das außer den Handelsregisterdaten noch weitere Unternehmensinformationen aus öffentlichen Registern und Datenbanken unter www.unternehmensregister.deweltweit zugänglich macht. Anmeldungen zur Eintragung sind grundsätzlich elektronisch zum Register einzureichen, wobei die Landesregierungen noch bis Ende 2009 eine Einreichung in Papierform ermöglichen können. Dies bedeutet beispielsweise, dass GmbH-Gründungen über Notar und Handelsregister in kurzer Zeit erledigt sein können.  

     

    Die zügige Online-Abfrage hat zur Folge, dass Interessenten öfter nach Rechtsform, Verfügungsberechtigung oder Prokura suchen. Auf der anderen Seite können Betriebe künftig auch schneller Informationen über neue Lieferanten oder Kunden einholen. Wer hier interne Änderungen nicht unmittelbar zum Handelsregister meldet, muss veraltete Eintragungen gegen sich gelten lassen.  

     

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