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  • HGB - Neue Publikationspflichten beachten

    Für offenlegungspflichtige Unternehmen läuft Ende 2007 die Veröffentlichungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2006 ab. Viele Betriebe haben den geänderten Umgang mit publikationspflichtigen Unternehmensdaten noch gar nicht richtig wahrgenommen. Nach dem seit Jahresbeginn geltenden Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG, BGBl I 06, 2553) werden Einreichung, Führung und Abruf der Daten auf elektronischen Betrieb umgestellt und im Internet unter www.handelsregister.de bekannt gemacht. Für ab dem 1.1.2006 beginnende Wirtschaftsjahre sind die Abschlüsse nicht mehr beim Registergericht, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Der Betreiber meldet Verstöße gegen die Offenlegungspflicht dem Bundesamt für Justiz in Bonn.  

     

    Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt zwölf Monate. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 muss also spätestens an Silvester 2007 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Weder der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen, noch der Umfang der einzureichenden Unterlagen haben sich durch das EHUG verändert. Kleinere Gesellschaften können nach wie vor von den Erleichterungen durch das HGB Gebrauch machen. In der Übergangszeit bis Ende 2009 ist auch noch die Papierform erlaubt.  

     

    Das Bundesamt für Justiz ahndet Verstöße gegen die Offenlegungspflicht für nach 2005 beginnende Geschäftsjahre von Amts wegen und nicht erst auf Antrag eines Dritten. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes zwischen 2.500 und 25.000 EUR. Kommt die Gesellschaft nun ihren Pflichten nach, muss sie die Verfahrenskosten, nicht aber das Ordnungsgeld zahlen. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes hat keine aufschiebende Wirkung, die Offenlegungspflicht wird während des Verfahrens nicht ausgesetzt. Pflichten und Sanktionen entfallen auch nicht nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.  

     

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