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  • Gemischte Schenkung - Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen durch Nießbrauch

    Die OFD Rheinland und Münster erläutern die Bewertung von gemischten Schenkungen ab 2009 und die Begrenzung des Jahreswerts gem. § 16 BewG bei einer Grundstücksübertragung unter Einräumung eines Nießbrauchs mit Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes.  

     

    I. Vorbehaltsnießbrauch

    Wird ein Grundstück unter Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs zugunsten des Schenkers übertragen, kann der Steuerpflichtige zur Ermittlung und Feststellung des Steuerwerts des übertragenen Grundstücks nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, welcher die Belastung aus dem Nutzungsrecht bereits wertmindernd berücksichtigt (Nettobetrachtung). In diesem Fall ist bei der Schenkungsteuerveranlagung die Verpflichtung aus dem Nutzungsrecht gem. § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG nicht mehr abzugsfähig. Eine eigenständige Bewertung des Nutzungsrechts ist nicht erforderlich.  

     

    II. Zuwendungsnießbrauch

    Wird eine Immobilie mit der Auflage übertragen, dass der Beschenkte Dritten ein Nießbrauchsrecht einräumt, wird die Grundstücksschenkung beim Empfänger wie unter I besteuert. Zur Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG wird in den Fällen des § 198 BewG der festgestellte Bruttowert vor Abzug der Belastung aus dem Nutzungsrecht durch 18,6 geteilt. Die abgezogene Belastung teilt die Bewertungsstelle im nachrichtlichen Teil des Feststellungsbescheides mit. Sie gehört mit dem (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrecht nicht zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens und der BFH hat klargestellt, dass der Abzug der Nießbrauchsbelastung dem Zweck des § 16 BewG widerspricht, nachdem das Nutzungsrecht nicht höher bewertet werden darf als das Eigentum am Wirtschaftsgut (11.6.08, II R 71/05; BStBl II 09, 132; 15.12.10, II R 41/08; BStBl II 11, 363). Dieser Vergleich stellt dem Wert des Nutzungsrechts den des unbelasteten Eigentums gegenüber (OFD Rheinland 17.2.12, S 3104 - 2001 - St 234S 3229 - 2002 - St 242 und OFD Münster 17.2.12, S 3104 - 14 - St 23 - 35).  

     

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