Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • FinMin Thüringen - Regeln für Insolvenzverwalter

    Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist ein angestellter Rechtsanwalt, der persönlich als Insolvenzverwalter bestellt wurde, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und somit umsatzsteuerlich zu erfassen. Rechnungen, in denen er seine Leistungen als Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzschuldner abrechnet (A 192 Abs. 7 S. 5 UStR), müssen alle in § 14 Abs. 4 UStG angeführten Angaben enthalten. Der Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse ist zu versagen, wenn der Arbeitgeber (i.d.R. eine Anwaltssozietät) im eigenen Namen über die Verwaltungstätigkeit abrechnet. Die gleichen Rechtsfolgen gelten für einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt, der an der Sozietät beteiligt ist. Zwischen dem angestellten Rechtsanwalt und der Anwaltssozietät erfolgt insoweit kein Leistungsaustausch, da die Leistungsbeziehungen durch das Arbeitsverhältnis überlagert werden. Ist der als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwalt an einer Sozietät beteiligt, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe an den Gesellschafter vor.  

     

    Der Anwalt wird mit der Tätigkeit als Insolvenzverwalter im ertragsteuerlich nicht relevanten Bereich tätig, wenn die Vergütungsansprüche aus dieser Tätigkeit netto abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer an die Anwaltssozietät abgetreten werden. In diesem Fall ist keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Der angestellte Rechtsanwalt erzielt folglich nur Einkünfte nach § 19 EStG. Der an einer Sozietät beteiligte Anwalt erzielt als Mitunternehmer Einkünfte nach § 18 EStG. Die Sozietät vereinnahmt die abgetretenen Netto-Vergütungen und hat diese in ihrer Gewinnermittlung als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Die vom Insolvenzverwalter geschuldete Umsatzsteuer ist weder als Betriebseinnahme noch -ausgabe in der Gewinnermittlung der Sozietät zu erfassen. Die Grundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle der Übernahme höchstpersönlicher Ämter (z.B. Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker) anzuwenden.  

     

    (FinMin Thüringen 3.12.08, S 7104 A - 25 - A 3.11S 2203 A - 01 - A 2.11)  

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents