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  • FinMin Schleswig-Holstein - Zur Berücksichtigung von Deutsch- oder Integrationskursen nach § 33 EStG

    Aufwendungen für den Besuch von Sprachkursen, in denen Deutsch gelehrt wird, sind nach der Rechtsprechung des BFH (15.3.07, VI R 14/04, BStBl II 07, 814) weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Da bei in Deutschland lebenden Ausländern für den Erwerb der Deutschkenntnisse auch private Gesichtspunkte eine nicht untergeordnete Rolle spielen, handelt es sich regelmäßig um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG. Aufwendungen für Deutschkurse sind - mangels Zwangsläufigkeit - auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.  

     

    Das Zuwanderungsgesetz sieht derzeit für Neuzuwanderer bzw. für bereits in Deutschland lebende Ausländer Integrationskurse von rund 630 Unterrichtsstunden vor, die nicht nur ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auch der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln sollen. Dem Anspruch bzw. Recht auf Teilnahme steht in bestimmten Fällen auch eine Verpflichtung zur Teilnahme gegenüber. Bei einem Verstoß gegen die Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abgestufter Sanktionen, was für eine Zwangsläufigkeit rechtlicher Art spricht. Aufwendungen für die verpflichtende Teilnahme an einem Integrationskurs erwachsen daher aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind somit als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig. Da die Teilnahmeverpflichteten eine Bestätigung über ihre Teilnahmeberechtigung erhalten, kann der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erbringende Nachweis vom Steuerpflichtigen geführt werden.  

     

    Hinweis: Bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Integrationskurs ist das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit dagegen - ähnlich wie bei einer Teilnahme an einem Deutschkurs - nicht erfüllt, sodass die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.  

     

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