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  • FinMin Baden-Württemberg - Ansatz des Kaufrechtsvermächtnisses

    Laut BFH (13.8.08, II R 7/07) ist Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten (§ 2174 BGB). Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung (BFH 6.6.01, II R 76/99) aufgegeben, nach der Erwerbsgegenstand das zugewendete Erwerbsrecht als ein Gestaltungsrecht ist. Unverändert ist jedoch die Forderung aus einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis nicht mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf den sich das Erwerbsrecht bezieht, zu bewerten, sondern mit dessen gemeinem Wert. Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf nach § 13a ErbStG a.F. begünstigtes Vermögen, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen zu. Gleiches gilt auch für ab 2009 über § 13b ErbStG begünstigtes Vermögen.  

     

    (FinMin Baden-Württemberg 22.12.09, 3 - S 3812a/20)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 206 | ID 133563

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