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  • ErbStG - Ein paar geänderte Reformpunkte

    Der vom Bundeskabinett zugestimmte Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts enthält im Wesentlichen die Inhalte des vorherigen Referentenentwurfs (s. AStW 08, 40), insbesondere bei Freibeträgen und Steuersätzen. Dennoch gibt es einige Abweichungen:  

     

    • Bei Erwerben von Todes wegen im Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Änderungsgesetzes sollen Erben die Möglichkeit haben, die Anwendung des neuen Rechts zu wählen, wenn dieses für sie günstiger ist. Diese Option gilt jedoch nicht
    • in Bezug auf die persönlichen Freibeträge,
    • bei bestandskräftigen Steuerbescheiden und
    • wenn der Antrag später als sechs Monate nach Inkrafttreten der Reform gestellt wird.

     

    Bei Erbfällen vor Inkrafttreten sollen also die alten Freibeträge auch dann maßgebend sein, wenn der Erwerber Bewertung und Vergünstigungen nach neuem Recht beantragt. Dadurch kommt es beim Antrag auf den neuen Rechtstand im Ergebnis dazu, dass von einer marktgerechten Bemessungsgrundlage nur die geringeren „alten“ Freibeträge abgezogen werden. Insoweit kommt das Wahlrecht wohl nur in Betracht, wenn die 85-v.H.-Regel bei Betriebsvermögen deutliche Vorteile bringt, auch wenn damit eine 15-Jahres-Behaltensfrist in Kauf genommen wird. Dieser Antrag ist auch dann bindend, wenn anschließend die Verschonungsvorschriften nicht eingehalten werden. Dann kann der Erwerber nicht mehr rückwirkend zum alten Recht mit einem Freibetrag für das Betriebsvermögen von 225.000 EUR und einem Bewertungsabschlag von 35 v.H. zurückkehren.

     

    • Der Versorgungsfreibetrag des eingetragenen Lebenspartners soll wie beim Ehegatten bis zu 256.000 EUR betragen.

     

    • Für vermietete Immobilien soll es einen Verschonungsabschlag von 10 v.H. auf den Verkehrswert geben. Der soll nun nicht mehr von der Bedingung abhängig sein, dass die Immobilie nach dem Erwerb weitervermietet wird.

     

    • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen sollen als schädliches betriebliches Verwaltungsvermögen gelten, wenn sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes dienen.

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