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  • Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 - Viele Änderungen sind geplant

    Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sieht eine Reihe von Änderungen vor, die teilweise schon mit der Gesetzesverkündung gelten sollen. Darüber hinaus sind auch schon Pläne für die fernere Zukunft enthalten, wie etwa ein optionales Anteilsverfahren für die Lohnsteuer bei Ehegatten ab 2009 nach einem neuen § 39e EStG oder die Einführung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen anstelle der Lohnsteuerkarte ab 2011. In vielen Punkten dreht es sich zudem um die Einführung der bundeseinheitlichen Steuer-Identifikationsnummer in die praktische Arbeit. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen für den Beratungsalltag:  

     

    • Das Instrument Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolgenach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird nach dem Entwurf auf die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft beschränkt. Die übertragene Gesellschaft muss danach eine Tätigkeit i.S. der §§ 13, 15 Abs. 1 Nr. 1 oder 18 Abs. 1 EStG ausüben. Damit soll der Sonderausgabenabzug für die Übertragung von Geld-, Grund- und Wertpapiervermögen im Sinne einer Kapitalanlage nicht mehr möglich sein. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft sollen künftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein können. Die Einschnitte sollen bei ab 2008 getroffenen Vereinbarungen sofort gelten und bei vorher abgeschlossenen Verträgen nach einer Übergangsfrist ab 2013. Eine Ausnahme gilt allerdings in den Fällen, in denen das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag erbringt, weil ersparte Aufwendungen - mit Ausnahme der ersparten Nettomiete für ein eigengenutztes Grundstück - zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. Hier entfällt der Sonderausgabenabzug, der zuvor bereits per Erlass verboten war, nunmehr ab 2008 per Gesetz.

     

    • Aus Vereinfachungsgründen soll ab 2008 auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden, sodass die weiterhin begünstigten Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger im Gegenzug zu versteuern sind. Dadurch entfällt die Möglichkeit, auf die Leibrenten den Ertragsanteil anwenden zu können.

     

    • Nach einem neuen § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG sollen ab 2008 Ausgleichszahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abziehbar und vom Empfänger nach einem neuen § 22 Nr. 1c EStG zu versteuern sein. Beruhen die Ausgleichszahlungen auf Versorgungsbezügen, die beim Ausgleichsverpflichteten nach § 19 EStG grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, soll der jeweilige Abzug und Ansatz in voller Höhe erfolgen. Dagegen soll bei Ausgleich einer Leibrente der Ertragsanteil maßgebend sein.

     

    • Beim Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG soll sich der Betrag für die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte ab 2008 von 6.136 EUR auf 7.664 EUR erhöhen. Zugleich soll er an die künftige Entwicklung des Grundfreibetrags gekoppelt werden.

     

    • An § 8b Abs. 3 KStG sollen die neuen Sätze 4 bis 7 angefügt werden. Hiernach soll bei Darlehen, die ein zu mehr als 25 v.H. beteiligter Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft gibt, grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit von einer vGA ausgegangen werden. Das soll auch bei nahestehenden Personen oder rückgriffberechtigten Dritten gelten. Alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen sollen ab 2008 dem Abzugsverbot nach § 8 Abs. 3 KStG unterliegen. Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, Ausfall und Verzicht bei Gesellschafterdarlehen sowie Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Der Darlehensgeber hat allerdings die Möglichkeit, die Fremdüblichkeit nachzuweisen. Dann soll das Abzugsverbot entfallen.

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