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  • Auslandsdividende - Weniger Arbeit mit der Erstattung der Quellensteuer

    Die Höhe der Dividende spielt bei der Aktienanlage eine immer wichtigere Rolle. Doch unabhängig von der Vorlage einer Freistellungs- oder NV-Bescheinigung wird bei Auslandsaktien in fast allen Ländern stets eine Quellensteuer einbehalten. Besonders gravierend fällt der Abzug bei italienischen Werten aus, hier wird gleich ein Betrag von 27 v.H. einbehalten. Aber auch die Niederlande oder Frankreich mit 25 v.H. stehen dem kaum nach.  

     

    Dieser Modus muss den Nettoertrag aber nicht auf Dauer schmälern, denn die im Ausland einbehaltene Quellensteuer können sich Anleger nahezu weltweit zurückholen. So steht es in den DBA mit den einzelnen Ländern. Hierfür ist jedoch zumeist umfangreicher Formalismus notwendig. Ist diese Hürde bewältigt, kommt der Zeitfaktor ins Spiel. Italien benötigt beispielsweise bis zu sieben Jahre mit der Bearbeitung der Anträge und Belgien schafft es kaum unter der Hälfte der Zeit.  

     

    Grundsätzlich können Abzüge von bis zu 15 v.H. bei der heimischen Steuererklärung geltend gemacht werden, wahlweise gemäß § 34c Abs. 1 EStG durch Anrechnung auf die eigene Steuerlast oder nach § 34c Abs. 2 EStG durch Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte wie Werbungskosten. Dies nehmen Aktionäre über die Anlage AUS ihrer Steuererklärung vor. Bei beiden Alternativen gelingt die Berücksichtigung der ausländischen Steuer in voller Höhe, auch wenn die Dividende im Inland nur zur Hälfte besteuert wird. Verlangen einzelne Staaten (siehe nachfolgende Tabelle) nicht mehr als 15 v.H. Quellensteuer, entfällt der grenzüberschreitende Formalismus ganz.  

     

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