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  • AO – Tatsächliche Verständigung über Sachverhalte für eine Steuerfestsetzung

    Ist ein Sachverhalt schwer zu ermitteln, dient es der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können. Diese tatsächliche Verständigung kann nach der BFH-Rechtsprechung während der Veranlagung sowie insbesondere anlässlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens getroffen werden. Von ihr kann auch bei Steuerstrafverfahren Gebrauch gemacht werden. Die OFD Hannover hat die dafür geltenden Grundsätze zusammengestellt: 

     

    Die tatsächliche Verständigung ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig. Unzulässig ist eine Verständigung zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen, über die Anwendung bestimmter Vorschriften oder über den Eintritt der Rechtsfolgen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sachverhalts, der nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn sich einzelne Sachverhalte nur mit überdurchschnittlichem Arbeits- und Zeitaufwand ermitteln lassen. Maßgebend ist hierbei das Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und steuerlichem Erfolg. Daher kommt eine tatsächliche Verständigung insbesondere in Fällen in Betracht, in denen ein Schätzungs- oder Beurteilungsspielraum besteht. 

     

    Die Verständigung unterscheidet sich von der verbindlichen Auskunft dadurch, dass sie sich auf abgeschlossene Sachverhalte bezieht. Wirkt sich der verständigte Sachverhalt auch in der Zukunft aus, tritt insoweit ebenfalls eine Bindung ein. Das ist beispielsweise bei der Festlegung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes oder der Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen der Fall. Der Inhalt der tatsächlichen Verständigung ist in beweissicherer Form unter Darstellung der Sachlage schriftlich festzuhalten und von den Beteiligten zu unterschreiben.  

     

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