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  • Abgeltungsteuer - Einsprüche gegen das Werbungskostenabzugsverbot

    Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801 bzw. 1.602 EUR als Werbungskosten abgezogen (Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag übersteigen. Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten war ein Klageverfahren vor dem FG Münster (6 K 1847/10 E) anhängig. Nachdem das Klageverfahren aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, war im gleichen Steuerfall gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt eine Sprungklage beim FG Münster anhängig (6 K 3260/10 F). Der Sprungklage ist nicht innerhalb eines Monats zugestimmt worden, sodass die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln ist.  

     

    Beim FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) ist eine Sprungklage zur Pauschalierung des Werbungskostenabzugs bei den Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 2009 anhängig. Die Klagebegründung enthält sowohl Argumentationsansätze zum objektiven Nettoprinzip (Abzug von Erwerbsaufwendungen) als auch zum subjektiven Nettoprinzip (Steuerfreistellung privater existenzsichernder Aufwendungen). Im Ergebnis wird die Klage jedoch darauf gestützt, dass die Anlegerin aufgrund ihres Gesundheitszustands zwangsläufig auf eine fremde Vermögensverwaltung angewiesen sei und ihr somit zwangsläufige Werbungskosten entständen (subjektives Nettoprinzip). § 20 Abs. 9 EStG diskriminiere sie gegenüber Steuerpflichtigen, die hinsichtlich der Vermögensverwaltung auf keine fremde Hilfe angewiesen sind.  

     

    Die OFD Rheinland (24.2.11, Kurzinfo ESt 8/2011) weist darauf hin, dass das Klageverfahren nicht geeignet ist, Einsprüche, mit denen primär eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips geltend gemacht wird, nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen. Anträgen wird daher nicht entsprochen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 409 | ID 145066

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