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  • Abgeltungsteuer – Der Fokus liegt auf den Details

    Im Zusammenhang mit der Unternehmensteuerreform ist für 2008 eine neue Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geplant. Möglich ist auch eine separate Einführung der Abgeltungsteuer in 2009. Der Satz soll 2008 bei 30 v.H. und ab 2009 bei 25 v.H. liegen. Hinzu kommt der SolZ. Einen konkreten Gesetzesentwurf gibt es noch nicht. Lediglich eine Reihe von geäußerten Vorhaben sind bekannt. Daher macht es derzeit wenig Sinn, die Geldanlage bereits auf die Abgeltungsteuer abzustimmen. Wichtiger ist eine Depotanpassung aufgrund des sinkenden Sparerfreibetrags. Dennoch ist das weitere Gesetzgebungsverfahren zu beachten, denn es hat durch die Systemumstellung gravierende Auswirkungen auf sämtliche private Kapitalerträge. Nachfolgend werden wichtige Einzelheiten aufgelistet, die für die weiteren Planungen von großer Bedeutung sind und Anhaltspunkte für Antworten auf wichtige Fragen bieten: 

     

    • Kapitaleinnahmen sowie private Veräußerungsgeschäfte sollen pauschal mit einem einheitlichen Abgeltungssatz anonym an der inländischen Auszahlungsquelle erfasst werden. Das betrifft Zinsen, Dividenden, Erträge aus Finanzinnovationen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG sowie realisierte Spekulationsgewinne mit Wertpapieren und aus Terminmarktgeschäften. Somit kommt es zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage bei diesen drei Grundformen der Geldanlage, zumal auch die derzeitige einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiergeschäfte – nicht aber für Immobilienverkäufe – gestrichen werden soll. Ob es auch zu Änderungen im Bereich des § 17 EStG bei wesentlichen Beteiligungen kommt, ist noch offen.

     

    • Der Steuerabzug soll direkt vom inländischen Kreditinstitut vorgenommen werden. In die Veranlagung werden die Kapitalerträge nur auf Antrag einbezogen, wenn etwa die individuelle Progression unter dem Abgeltungssatz bleibt oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Erträge aus Depots im Ausland müssen mangels Abgeltungsteuer in der Steuererklärung angegeben werden. Wegen der Kapitalverkehrsfreiheit muss hier – neben dem Einbezug in die Veranlagung – ebenfalls ein Pauschalsatz erlaubt sein.

     

    • Sparerfreibetrag, Werbungskosten-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag sollen voraussichtlich erhalten bleiben und wirken sich dann statt auf den Zinsabschlag auf die Abgeltungsteuer aus. Das würde dann auch erstmalig für Veräußerungsgewinne gelten. Hierbei kann das bisherige Stückzinsmodell weiter verwendet und sogar ausgeweitet werden, indem sich ein Verkaufsverlust wie gezahlte Stückzinsen mindernd auswirkt. Insoweit kommt es dann zu dem positiven Effekt, dass Spekulationsverluste unabhängig von Haltefristen mit Zinseinnahmen verrechenbar sind. Allerdings gelingt dies dann nur beim gleichen Kreditinstitut. Die Anrechnung der Abgeltungsteuer bei der Veranlagung soll über die bereits bestehende Steuerbescheinigung erfolgen.

     

    • Geplant ist die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens. Das betrifft neben den Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft auch die Verkaufsgewinne mit Aktien. Hier kommt es dann in vielen Fällen sogar zu einer höheren Belastung durch die Abgeltungsteuer als derzeit über die individuelle Progression. Denkbar ist allerdings auch noch eine Abmilderung des steuerfreien Anteils, etwa auf 25 v.H.

     

    • Das auch die Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei Fälligkeit oder Rückgabe von Kapitallebensversicherungen von der neuen Abgeltungsteuer erfasst werden, ist weniger anzunehmen. Hier könnte es bei der generellen Steuerpflicht von nach 2004 abgeschlossenen Verträgen über die Veranlagung und dem Abzug von Kapitalertragsteuer bleiben. Das gilt dann auch für die rechnungsmäßigen Zinsen aus den Altpolicen. Zu beachten ist, dass der Verkauf gebrauchter Verträge an Dritte nicht der Steuerpflicht unterliegt – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht. Der Ertragsanteil aus privaten Rentenversicherungen soll ebenfalls nicht von der Abgeltungsteuer erfasst werden. Hier bleibt es bei den Einkünften aus § 22 EStG im Rahmen der Veranlagung.

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