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  • § 93 AO – BMF veröffentlicht weitere Details zur Kontenabfrage

    8.689 Kontenabfragen hat die Finanzverwaltung von April bis Dezember 2005 durchgeführt. Hinzu kommen 62.410 Anfragen über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Verfolgung von Straftaten, darunter auch Ermittlungen von Steuerfahndungsstellen. Die Zahl der Kontenabrufe nach § 93 AO war in der Startphase technisch begrenzt, wird nun aber auf täglich über 1.000 Abfragemöglichen ausgebaut. Die Erweiterung ist notwendig, denn der BFH hatte die Spekulationssteuer ab 1999 nur unter der Prämisse als verfassungsgemäß eingestuft, dass es künftig effektivere Überprüfungen geben wird (s. AStW 06, 179). 

     

    Das BMF weist darauf hin, dass die bis März 2005 befristete Steueramnestie ohne funktionierende Kontenabfragen verfassungswidrig sein könnte. Auf bereits bestandskräftige strafbefreiende Erklärungen hätte dies aber keine Auswirkung. Anders sieht es hingegen bei Anlegern aus, die Einspruch gegen ihre Amnestieerklärungen eingelegt haben. Bei den nunmehr ruhenden Verfahren würde es zu einer Nachversteuerung und Bestrafung kommen, wenn die Amnestie für verfassungswidrig erklärt würde. 

     

    Die unmittelbar nach dem Kontenabruf in Kraft getretene EU-Zinsrichtlinie sorgt dafür, dass über die Kombination beider Verfahren eine wirkungsvolle Erfassung in- und ausländischer Kapitaleinkünfte gewährleistet ist. Damit können heimische Steuerfahnder nach Einleitung eines Strafverfahrens inländische Konten durch einen Abruf sowie Auslandsverbindungen mittels Auskunftsersuchen ermitteln. 

     

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