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  • § 9 EStG - Zurückzahlung von Arbeitslohn führt zu negativen Werbungskosten

    Der BFH hatte jüngst entschieden, dass sich zurückgezahlte Einnahmen erst im Jahr des Abflusses steuermindernd auswirken (s. AStW 06, 622). Nach einer Folgeentscheidung des BFH gilt das neben laufendem Arbeitslohn auch für eine Abfindung, selbst wenn diese im vorherigen Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. Auch hier ergibt sich kein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 AO. Das hat bei Entschädigungszahlungen die positive Folge, dass sich der Rückzahlungsbetrag in voller Höhe mindernd auswirkt.  

     

    Neben den Lohneinkünften gilt diese Sichtweise auch für Mieten und sonstige Einkünfte. Aus den Urteilen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob es sich nun um negative Einnahmen oder Werbungskosten handelt. Dies konnte der BFH mangels steuerlicher Auswirkung ausdrücklich offenlassen, hat aber zumindest beide Alternativen als denkbar angesehen. Die Option Werbungskostenabzug kann sich aber bei Arbeitnehmern nachteilig auf den Pauschbetrag auswirken. Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf handelt es sich hier um Werbungskosten, da dem Gesetz negative Einnahmen unbekannt sind. Im umgekehrten Fall - beim Rückfluss früherer Aufwendungen - kommt es dann entsprechend zu Einnahmen. Maßgebend ist auch hier das Jahr der Rückzahlung. Bei positiver Auswirkung sollten sich Arbeitnehmer dieser Sichtweise anschließen.  

     

    Praxishinweis: Anders sieht es bei den Sonderausgaben aus. Hier sollen über § 10 EStG nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führen. Die erstattete Kirchensteuer führt daher zur nachträglichen Kürzung im ursprünglichen Abzugsjahr. Dem steht auch das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG nicht entgegen, da sich diese Vorschrift nur auf die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und abzugsfähigen Aufwendungen bezieht. Bei Sonderausgaben hingegen handelt es sich um privat veranlasste Kosten. Somit stellt die Erstattung von Sonderausgaben ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO dar, nicht jedoch die Rückzahlung von Einnahmen. Ähnlich wie bei § 10 EStG wird auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen verfahren. Hier gilt das Belastungsprinzip. Die Abzugshöhe bestimmt sich nach den Ausgaben, vermindert um zu erwartende Ersatzleistungen.  

     

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