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  • § 9 EStG - Weitere Details zu den geänderten Steuerregeln bei Auswärtstätigkeiten

    Der BFH hatte in mehreren Urteilen die Grundsätze bei Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Auswärts-tätigkeiten geändert. Die Finanzverwaltung hatte sich grundsätzlich ab 2006 diesen Änderungen angeschlossen (s. AStW 05, 646; 06, 15). Dabei wurde die Unterscheidung zwischen Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben und eine neue Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte gefasst. Im Ergebnis können Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit nun Dienstreisegrundsätze anwenden und Arbeitgeber Aufwendungen insoweit steuerfrei erstatten.  

     

    Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten begründen keine doppelte Haushaltsführung mehr und können Übernachtungs- sowie Fahrtkosten voll und zeitlich unbegrenzt abziehen, selbst wenn kein eigener Hausstand vorliegt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort sind in tatsächlicher Höhe oder in Höhe der Kilometersätze für Dienstreisen abziehbar. Das gilt auch für die Strecke von der auswärtigen Unterkunft zur Tätigkeitsstätte. Dabei ist die 30-km-Grenze nur noch zu beachten, wenn Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten täglich zur Wohnung zurückkehren. Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung maßgebend, beschränkt auf die ersten drei Monate einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Einsatzstätte. Für den Neubeginn der Frist gelten die allgemeinen Reisekostengrundsätze.  

     

    Fundstellen: 

    OFD Rheinland 7.2.07, S 2353 - 1001 - St 214, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 071608 

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