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  • § 9 EStG - Wechsel vom Familienwohnsitz lässt doppelte Haushaltsführung unberührt

    Eine bestehende doppelte Haushaltsführung entfällt in der Regel nicht allein deshalb, weil die Familie ihren Wohnsitz in einen anderen Ort verlegt. Im Urteilsfall vor dem FG Düsseldorf war der Ehemann in die Nähe seines neuen Arbeitsplatzes gezogen. Frau und Kinder zogen aus der gemeinsamen Wohnung in eine andere Stadt. Die berufliche Veranlassung lehnte das Finanzamt ab, da die Familie gleich ganz zum Sitz der Firma hätte umziehen können. Das Paar argumentierte aber, dort seien keine bezahlbaren Wohnungen zu finden, die Anstellung sei zunächst nur auf Probe gewesen und am Familiensitz könnten die Eltern der Ehefrau zur Kinderbetreuung engagiert werden.  

     

    Die Mehraufwendungen sind in diesem Fall wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden. Der Arbeitnehmer ist außerhalb des eigenen Hausstandes beschäftigt und wohnt am Tätigkeitsort. Der eigene Hausstand eines verheirateten Arbeitnehmers ist regelmäßig dort, wo sich der Wohnsitz der Familie befindet. Der Umzug der Familie lässt diese Voraussetzungen nicht entfallen. Der Umzug des Ehemannes an den Tätigkeitsort wurde durch seinen Beruf ausgelöst und dieser Beweggrund besteht auch noch nach der Verlegung des Wohnsitzes der Familie fort.  

     

    Dagegen ist das FG Schleswig-Holstein der Auffassung, dass die Motive für eine doppelte Haushaltsführung bei jeder Ortsveränderung der Familie neu zu prüfen sind. Keine berufliche Veranlassung liegt danach vor, wenn der Familienwohnsitz vom Arbeitsort weg verlegt wird und durch die nunmehr erhöhte Entfernung eine zusätzliche Wohnung am Beschäftigungsort angemietet werden muss.  

     

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