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  • § 9 EStG - Vergebliche Aufwendungen können Werbungskosten sein

    Wird die beabsichtigte Herstellung einer Mietwohnung rückgängig gemacht, sind die entstandenen Aufwendungen als vergebliche Werbungskosten abziehbar. Das gilt laut BFH, wenn der potenzielle Vermieter eine gescheiterte Investition aufgibt und so die Höhe der Kosten begrenzt. Die Einkunftserzielungsabsicht gilt dann weiter. Im Urteilsfall gab es Streit zwischen dem Bauherrn und seinem Auftraggeber um Erfüllungsrückstände und Baumängel. Der Auftraggeber konnte gegen Abfindung aus dem Bauträgervertrag zurücktreten. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach vorab entstandene vergebliche Werbungskosten, sofern sie getätigt wurden, um eine gescheiterte Investition zu beenden.  

     

    Zu einem ähnlichen Ergebnis kam der BFH auch bei einer Ferienwohnung, da die Wohnung wegen fehlender Ertragsaussichten verkauft werden sollte. Auch in diesem Fall erkennt der Vermieter das Scheitern seiner Investition und verkauft deshalb die Wohnung. Damit wird lediglich die Höhe der vergeblich entstandenen Kosten begrenzt. Die Aufwendungen bleiben so lange absetzbar, solange die ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht begonnene Tätigkeit notgedrungen fortgeführt wird.  

     

    Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn der Kaufvertrag über ein Mietshaus aufgehoben wird, weil die Bank die Finanzierung nicht übernimmt. Hier stellen die mit dem Aufhebungsvertrag zusammenhängenden Schadensersatzzahlungen, Rechtsanwalts- und Notarkosten keine vergeblichen Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften dar. Denn nach Auffassung des FG Brandenburg wurden diese Pflichten erst nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht eingegangen.  

     

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