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  • § 9 EStG - Studienreise bei Lehrern darf allgemein bildende Aspekte enthalten

    Das FG Baden-Württemberg billigte einem Englischlehrer für eine 22-tägige Bildungsreise nach Seattle in den USA Werbungskosten zu, obwohl sie auch kulturelle und gesellschaftspolitische Themen beinhaltete. Dies spricht nicht gegen ein auf die beruflichen Bedürfnisse zugeschnittenes Programm, sofern auch die übrigen Voraussetzungen nicht für einen touristischen Aufenthalt sprechen. Im Urteilsfall wurde einem Lehrer Dienstbefreiung, aber keine Dienstreise genehmigt. Die Reise kostete ihn rund 2.700 EUR und enthielt neben einem straffen Studienprogramm auch Erkundungen der Umgebung, Informationen über das amerikanische Familienleben, die Verkehrsinfrastruktur, Indianergeschichte und Kultur sowie Diskussionen über die wirtschaftliche und politische Situation, Drogenmissbrauch und Vergleichbares.  

     

    Laut FG ist eine solche Lehrerfortbildung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch kulturelle, gesellschaftspolitische und literarische Themen weisen einen beruflichen Bezug auf, da Touristen gewöhnlich nicht an solchen Veranstaltungen teilnehmen. Zwar erweitert die Fortbildung auch die Allgemeinbildung, doch ist dies für den Ausschluss einer beruflichen Veranlassung nicht entscheidend. Denn die hierzu zählenden Programmpunkte vermitteln Kenntnisse über die amerikanische Gesellschaft und Lebenswirklichkeit, die ein Englischlehrer seinen Schülern weitergeben muss.  

     

    Die in diesem sowie im vergleichbaren Urteil des FG Niedersachsen aufgeführten Argumente helfen Lehrern und verwandten Berufsgruppen, Aufwendungen geltend zu machen. Dies wird immer wichtiger, da die Dienstherren nur noch selten die Kosten übernehmen. Sofern die Voraussetzungen für eine Studienreise - wie homogener Teilnehmerkreis oder straffes Programm mit wenig Freizeit - erfüllt sind, sprechen allgemein bildende Programmpunkte nicht gegen die berufliche Veranlassung.  

     

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