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  • § 9 EStG - Neue Einordnung der regelmäßigen Arbeitsstätte führt häufiger zu Reisekosten

    Der BFH hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Nur dann kann er sich nämlich auf die immer gleichen Wege einstellen und so - durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder Wohnsitzwahl - auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Nach der neuen Vorgabe ist die regelmäßige Arbeitsstätte maximal eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der das größte Gewicht der Gesamttätigkeit zukommt. Dadurch haben insbesondere Außendienstmitarbeiter und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten an verschiedenen Betriebsstätten höchstens noch eine Arbeitsstätte, zu der sie regelmäßig von der Wohnung aus unter Ansatz der Entfernungspauschale pendeln.  

     

    Anwendung bei nichtselbstständiger Arbeit

     

    Die aktuelle Rechtsprechung hat zur Folge, dass in der Praxis häufiger Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden können. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.  

     

    Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung in allen offenen Fällen allgemein an. Entgegen R 9.4 Abs. 3 LStR ist jetzt in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder dort entweder täglich, wöchentlich einen Tag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Sofern abweichend davon eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder keine regelmäßige Arbeitsstätte geltend gemacht wird, verlangt das BMF Nachweis oder Glaubhaftmachung des qualitativen Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit.  

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