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  • § 9 EStG - Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit liegt am heimischen Telearbeitsplatz

    Ab 2007 ist der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Daher werden Gestaltungs-überlegungen immer wichtiger, wie die Kosten für das heimische Büro weiterhin geltend gemacht werden können. Der BFH hat nun Grundsätze aufgestellt, wann ein Telearbeitsplatz in der Wohnung als Mittelpunkt gilt und somit zum vollumfänglichen Werbungskostenabzug führt.  

     

    Bei solchen Mischverträgen über Telearbeitsplätze arbeiten Angestellte sowohl im Unternehmen als auch zu Hause. Das kommt der familiären Gestaltung der Mitarbeiter entgegen, steigert oft Motivation und Leistungsfähigkeit und reduziert auch noch die innerbetrieblichen Kosten. Hier kommt es nach Auffassung des BFH nicht zur Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend ist also über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer. Bei einem solchen häuslichen Telearbeitsplatz stellt der Arbeitgeber in der Regel die Technik zur Verfügung und der Mitarbeiter die Räumlichkeiten.  

     

    Die für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen können nicht ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Telearbeitsplatz übertragen werden. Denn möglicherweise stehen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund. Ist die qualitative Tätigkeit im Unternehmen und zu Hause vergleichbar, ist die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden für den Mittelpunkt der Tätigkeit entscheidend. Damit können Berufstätige den vollen Kostenabzug in der Regel bei überwiegender Heimarbeit in Anspruch nehmen.  

     

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