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  • § 9 EStG - Maßgebende Zeitersparnis für den Ansatz eines berufsbedingten Umzugs

    Umzugskosten führen nur dann zu Werbungskosten, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich erreicht wird. Dann sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung private Gründe - wie die Gründung eines gemeinsamen Haushalts wegen einer Heirat oder erhöhter Wohnraumbedarf wegen der Geburt eines Kindes - unbeachtlich. Nach Auffassung des FG Hamburg kann die Fahrzeitverkürzung durch Fahrzeiten- und Streckenermittlungen von Routenplanern im Internet festgestellt werden. Liegt danach die Durchschnittszeitersparnis unter einer Stunde, ist der Umzug privat veranlasst.  

     

    Zwar ist grundsätzlich auf die tatsächliche Fahrtzeit abzustellen und nicht auf den Durchschnittswert über einen Routenplaner. Da aber die zurückliegende konkrete Verkehrssituation nicht mehr mit Gewissheit festgestellt werden kann, kann auch die tatsächliche Fahrtzeit im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden. Liegt kein Fahrtenbuch vor, dann bietet eine Schätzung auf Grundlage des Routenplaners die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Fahrtzeit. Dabei muss kein Zeitzuschlag mit Rücksicht auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen während der Rushhour vorgenommen werden. Denn auch nach dem Umzug herrscht auf der kürzeren Strecke das erhöhte Verkehrsaufkommen während der Hauptverkehrszeiten.  

     

    Sofern die Schätzung zuungunsten des Arbeitnehmers ausfällt, muss er sie hinnehmen. Denn er hätte dies durch Fahrtzeitaufzeichnungen verhindern können. Diesen Hinweis sollten Berufstätige verinnerlichen, indem sie die Strecken vor und ab dem Umzug dokumentieren.  

     

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