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  • § 9 EStG - Fortbildungsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Nimmt ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen Fortbildungsmaßnahme teil, wird der Ort der Fortbildung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Im Urteilsfall hatte sich ein Arbeitnehmer an zwei Abenden und samstags beruflich weitergebildet. Das Finanzamt stufte das auswärtige Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Arbeitsstätte ein und erkannte die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale an. Das sahen die BFH-Richter anders.  

     

    Der Veranstaltungsort wird nicht zur Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, aber vorübergehende Fortbildung durchführt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ein Tätigkeitsmittelpunkt liegen nur vor, wenn der dortige Aufenthalt nachhaltig und dauerhaft ist. Entgegen der Verwaltungsauffassung kann deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Das gilt noch nicht einmal dann, wenn der Ort der Fortbildung im Rahmen einer nebenberuflichen Weiterbildungsmaßnahme vier Jahre lang aufgesucht wird. Somit sind die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.  

     

    Fundstelle: 

    BFH 10.4.08, VI R 66/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 081833 

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