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  • § 9 EStG - Fortbildungsort wird nach drei Monaten zur ständigen Arbeitsstätte

    Eine Fortbildungsstätte gilt spätestens nach Ablauf von drei Monaten als regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrtkosten können dann nur über die Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn hierdurch eine zweite Arbeitsstätte am Fortbildungsort begründet wird und die Fahrten nicht im Zusammenhang mit dem weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnis stehen. Im Fall vor dem FG Hessen ging es um eine vierjährige Schulungsmaßnahme, über die sich ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Dienstzeiten am Abend und an Wochenenden weiterbildete. Statt 0,30 EUR Kilometergeld und Verpflegungsaufwand berücksichtigte das Finanzamt nur die Entfernungspauschale.  

     

    Eine berufsbedingte Fortbildung löst zwar Werbungskosten aus. Eine Dienstreise ist aber nur für die ersten drei Monate anzuerkennen. Danach ist der auswärtige Schulungsort als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Der Fall ist vergleichbar mit Angestellten, die gleichzeitig für zwei Firmen tätig sind. Auch dann werden die Fahrten nur über die Entfernungspauschale und nicht nach den Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt.  

     

    Praxishinweis: Arbeitnehmer mit langfristiger Fortbildung sollten ihre Fälle aber weiterhin offen halten, bis über die eingelegte Revision entschieden worden ist. Das FG Münster hatte in 2002 noch eine Abrechnung nach Dienstreisegrundsätzen zugelassen, da die Fachschule nach der Verkehrsanschauung nicht zu einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte wird.  

     

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