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  • § 9 EStG - Einsprüche gegen Beiträge zur Rentenversicherung ab 2005 können ruhen

    Durch das Alterseinkünftegesetz werden Renten zunehmend in voller Höhe erfasst. Ein Sonderausgabenabzug der bis 2004 geleisteten Beiträge war aber nur eingeschränkt möglich (s. AStW 05, 501, 06, 17). Hier sind beim BVerfG ein Verfahren und beim BFH mehrere Revisionen zu der Frage anhängig, ob Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten zu den Einkünften aus § 22 EStG gehören. Die Finanzverwaltung setzt Bescheide bis 2004 in dieser Hinsicht vorläufig fest.  

     

    Da die Festsetzung ab 2005 derzeit noch nicht vorläufig erfolgt, sind aktuelle Bescheide offen zu halten. Ein Vorläufigkeitsvermerk kann ab 2005 noch nicht gesetzt werden, da die Voraussetzungen mangels anhängiger Verfahren vor dem BVerfG oder dem BFH nicht erfüllt sind. Aus Zweckmäßigkeitsgründen lässt die Verwaltung jedoch Einsprüche gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen, sofern diese wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten eingelegt werden.  

     

    Diese praktische Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der gesamte Fall offen bleibt, während dies im Rahmen der Vorläufigkeit für die Jahre bis 2004 nur punktuell erfolgt. Im aktualisierten AO-Anwendungserlass zu § 363 AO wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei ruhenden Verfahren nicht über andere Sachverhalte entschieden werden kann. Somit können erst einmal weder Änderungsbescheide noch Teil-Einspruchsentscheidungen ergehen. Sofern also der Bescheid wegen der Rentenbeiträge angefochten wird, können künftige Urteile und Erlasse gegebenenfalls später noch genutzt werden.  

     

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