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  • § 9 EStG - Darlehen aus geschenkten Mitteln zählt nur bei freier Verfügungsmacht

    Ein Angehörigendarlehen wird steuerlich grundsätzlich auch dann anerkannt, wenn die Beträge aus zuvor geschenkten Mitteln stammen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Schenkung und Kredit unabhängig voneinander erfolgen. Daran scheitert es aber, wenn das geschenkte Geld sofort wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Denn in diesem Fall liegt nur ein Versprechen vor, durch die Darlehensrückgewähr künftig Gelder zuzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Zinsen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen können. Dabei spielt es laut dem Urteil des FG Baden-Württemberg auch keine Rolle, wenn der Darlehensvertrag wie unter fremden Dritten abgeschlossen wurde.  

     

    Im Urteilsfall gewährte die Tochter ihrem Vater ein Darlehen für den Kauf einer Mietimmobilie. Zuvor hatte der Vater seiner Tochter die Gelder hierfür geschenkt. Im Ergebnis blieb der Darlehensbetrag mangels Vermögensverschiebung wirtschaftlich beim Vater als ursprünglicher Besitzer.  

     

    Für die steuerliche Anerkennung des Darlehens ist es entscheidend, ob zwischen den Ereignissen eine auf einem Gesamtplan beruhende Verknüpfung besteht. Dies ist besonders bei kurzen zeitlichen Abständen der Fall. Gleiches gilt, wenn der Darlehensgeber bei Abschluss des Kreditvertrages noch gar nicht im Besitz der geschenkten Mittel ist. Denn dann kann er zu keinem Zeitpunkt über das ihm später übertragene Vermögen frei verfügen, sondern hat sich bereits zuvor zur Rückgewähr in Form der Darlehensvergabe verpflichtet. Die hieraus resultierenden Zinsen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen unentgeltliche Zuwendungen dar. Damit ein solcher Vorgang steuerlich gelingt, sollte daher vorab die Schenkung ausgeführt und erst anschließend der Kredit vereinbart werden.  

     

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