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  • § 9 EStG - BFH definiert die offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung

    Der BFH hat in zwei Urteilen konkretisiert, wann die Entfernungspauschale auch für einen längeren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich wird nur die kürzeste Entfernung akzeptiert. Die Ausnahme gilt dann, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Dabei ist eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls wie etwa Streckenführung, Ampelschaltung und Ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen. Hiernach kann eine Strecke auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn bei Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.  

     

    Damit kommt einer Zeitersparnis auf der Umwegstrecke nur noch indizielle Bedeutung zu. Je größer sie indes ist, desto mehr spricht dafür, eine längere Straßenverbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen. Der BFH betont, dass bei einer Verkürzung von unter 10 % viel dafür spricht, dass diese minimale Zeitersparnis allein keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Allerdings kommt nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht und eine bloß mögliche, aber im Alltag nicht benutzte Strecke kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.  

     

    Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung anzusehen, wenn der Arbeitnehmer hierdurch die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Diese Bedingung liegt vor, wenn die Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.  

     

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