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  • § 9 EStG - Bewirtung im Eigenheim kann bei variablem Gehalt zu Werbungskosten führen

    Veranstaltet ein angestellter Geschäftsführer, der regelmäßig ein Festgehalt und eine Tantieme bezieht, zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Fest im heimischen Garten ausschließlich für seine Mitarbeiter, sind die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Hauptgrund hierfür sind seine variablen Bezüge, die von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängig sind und durch die Einladung gesichert werden können. Dadurch ist ein solches Gartenfest ausschließlich durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst.  

     

    Unerheblich ist für den BFH, dass die Feier zu Hause beim Geschäftsführer stattfindet. Das führt nicht automatisch zu einem privaten Fest, wenn sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen. Im Urteilsfall galt als weiteres Indiz für eine betriebliche Veranlassung, dass der Gastgeber die meisten der eingeladenen Mitarbeiter nicht persönlich kannte.  

     

    Mit diesem Urteil führt der BFH seine jüngste Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungs- und Lebenshaltungskosten bei Bewirtung von Gästen anlässlich persönlicher Ereignisse wie Geburtstag, Beförderung oder Jubiläum fort (s. AStW 07, 999). Danach ist der Anlass der Feier zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen. Im Einzelfall wie etwa beim Geschäftsführer mit Tantieme oder dem Ausstand für Mitarbeiter anlässlich des bevorstehenden Ruhestands kann sich eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen ergeben. Im Gegenzug stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten dann keinen geldwerten Vorteil dar und sind nicht als Lohnbezug zu versteuern.  

     

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