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  • § 9 EStG - Behinderte können Fahrten zur Arbeit nur einheitlich absetzen

    Menschen mit einer Behinderung von mindestens 70 v.H. oder bei Einschränkung in der Bewegungsfähigkeit von 50 v.H. dürfen an Stelle der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten für alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Das gilt unabhängig davon, ob die Fahrten mit dem eigenen Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden. Durch diese Ausnahme sollen Behinderte insgesamt von der Beschränkung auf die Pauschbeträge befreit werden.  

     

    Wenn Behinderte ihre Fahrten zur Arbeitsstätte teilweise mit dem Pkw und zum Teil mit Bus oder Bahn durchführen, besteht nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg aber nur die Wahlmöglichkeit, entweder insgesamt die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen oder - wie alle anderen Arbeitnehmer und Selbstständigen - die Entfernungspauschale tagegenau zu berücksichtigen. Eine Kombination aus beiden Optionen ist mit § 9 Abs. 2 S. 3 EStG nicht vereinbar.  

     

    Bei der Anwendung der Entfernungspauschale hat der BFH jüngst entschieden, dass diese an jedem einzelnen Tag mit dem gezahlten Ticketpreis für Bus oder Bahn verglichen werden darf (s. AStW 05, 582). Somit müssen Behinderte zwei steuerliche Rechenschritte für die Pendelfahrten zur Arbeit vornehmen:  

     

    1. Übersteigen die jährlichen Fahrkarten- und Pkw-Kosten die Entfernungspauschale insgesamt, dürfen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
    2. Ist dies nicht der Fall, können auch Behinderte für die einzelnen Tage der Bus- oder Bahnnutzung die Ticketpreise mit der Entfernungspauschale vergleichen und tagegenau den jeweils höheren Betrag als Werbungskosten ansetzen.

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