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  • § 9 EStG - Aufwendungen für abgeschlossenes Studium können Werbungskosten sein

    Durch die Einfügung des § 12 Nr. 5 EStG ist zwar der Aufwand für das Erststudium ab 2004 den Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Doch für die Vorjahre sowie für die Zweitausbildung ist weiterhin von Bedeutung, inwieweit das Studium in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit der künftig angestrebten beruflichen Tätigkeit steht. Ist diese Verbindung hergestellt, liegen Werbungskosten vor.  

     

    Hierzu hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.2.2005 beim Studium der Wirtschaftswissenschaften generell einen hinreichend konkreten Zusammenhang mit dem künftig angestrebten Beruf, z.B. als Diplom-Ökonom, festgestellt und vorab entstandene Werbungskosten zugelassen. Denn dieses Studium bereite konkret und berufsbezogen auf die Tätigkeit vor. Es ginge zu weit, vom Steuerpflichtigen zu verlangen, schon zu Beginn des Studiums sagen zu können, ob er sein Geld später im Marketingbereich, Vertrieb oder im Rechnungswesen verdienen will. Die Möglichkeiten des Arbeitsmarktes zwingen die Hochschulabsolventen zu einer hohen Anpassungsfähigkeit. Steht daher außer Zweifel, dass nach Abschluss des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums schnellstmöglich eine Beschäftigung gesucht wird, um Geld zu verdienen, sind die Aufwendungen für das Studium dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. 

     

    Als Negativbeispiel kann dagegen das BFH-Urteil vom 26.1.2005 dienen, wonach bei einem Studium der Kunstgeschichte eine hinreichende Abgrenzung zwischen Beruf und privater Neigung nicht darstellbar war, zumal der Student bei einer möglichen Berufsaufnahme bereits 55 Jahre alt gewesen wäre.  

     

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