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  • § 8 KStG - Bei der Bemessung der Tantieme ist ein Verlustvortrag zu berücksichtigen

    Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Gewinntantieme, dann muss bei der Berechnung der Tantieme ein noch bestehender Verlustvortrag der GmbH berücksichtigt werden. Das gilt immer dann, wenn der anspruchsberechtigte Geschäftsführer für den Verlust zumindest mitverantwortlich war. Erfolgt dies nicht, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Denn ein gewissenhafter Geschäftsleiter würde einen Verlustvortrag bei der Berechnung der Tantieme einbeziehen. Ansonsten hätte der Geschäftsführer die Möglichkeit, Gewinnmanipulationen zu seinen Gunsten und zu Lasten der GmbH vorzunehmen. Daher beruht eine Tantiemeverpflichtung ohne Berücksichtigung der Verlustvorträge auf einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vertragsgestaltung und führt zu einer vGA.  

     

    Dies gilt auch, wenn wegen der Anfangsverluste zunächst ein geringeres Geschäftsführergehalt vereinbart wurde. Hier besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer Aufwendungen gezielt in den Anfangszeitraum vorzieht. Die Gesellschaft würde dann diese Belastung allein tragen, während sie die später entstehenden Gewinne mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer teilen müsste. Dies widerspricht einem gerechten Interessensausgleich.  

     

    Mit diesem Urteil liegt das FG München auf der Linie des BFH. Die vGA besteht in voller Höhe der Tantieme, wenn der Verlustvortrag zumindest so hoch ist wie der Jahresgewinn. Ansonsten ergibt sich die Höhe der vGA aus der Differenz zwischen gezahlter Tantieme und der Auszahlung, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrages ergeben hätte.  

     

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