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  • § 8 GewStG - Verfassungsmäßige Zweifel an den Hinzurechnungen

    Das FG Hamburg hält die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz ab 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten nach § 8 Nr. 1a, d und e GewStG wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und hat deshalb das BVerfG zur Klärung der Frage angerufen. Dem Beschluss lag der Fall eines Tankstellenbetriebs zugrunde. Die zum Betrieb der Tankstelle benötigten wesentlichen Wirtschaftsgüter wurden angepachtet. Die Pachtzinsen wurden als Betriebsausgaben berücksichtigt. Sie mindern daher den zu versteuernden Gewinn bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Anders sieht es jedoch bei der Gewerbesteuerberechnung aus, indem die Beträge dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.  

     

    Nach Ansicht des FG Hamburg fordert der allgemeine Gleichheitssatz eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts in Art. 14 GG zu bestimmen ist. Erwirtschaftet ein Gewerbetreibender mit seinem Betrieb einen Ertrag und wird dieser besteuert, ohne dass Miete und Pacht berücksichtigt werden, ist das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Dies könnte zwar gerechtfertigt und möglich sein. Voraussetzung hierzu sind allerdings Rechtfertigungsgründe, die dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip mindestens gleichrangig sind. Als solche werden vielfach und allgemein der Objektcharakter der Gewerbesteuer, das Äquivalenzprinzip sowie die Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapitaleinsatz angenommen.  

     

    Praxishinweis: Die gleichzeitig mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Regel, wonach die Gewerbesteuer selbst keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist, hält das FG hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar.  

     

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