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  • EStG, GewStG - Verfassungsmäßige Einordnung der Regeln zur Gewerbesteuer

    Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG bei der Gewinnermittlung eine nicht abziehbare Betriebsausgabe. Darüber hinaus gab es diverse Änderungen im GewStG wie etwa die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen sowie Mieten, Pachten oder Leasingraten. Das FG Hamburg kommt jetzt in zwei Entscheidungen zu differenzierten Ergebnissen bei der Bewertung dieser Änderungen:  

     

    • Die Gewerbesteuer ist eine Betriebsausgabe, die grundsätzlich nach dem Gebot der Folgerichtigkeit zu berücksichtigen ist. Das Verbot des Abzugs der Aufwendungen für die Gewerbesteuer wird durch einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum durch Erhöhung der Körperschaftsteuer noch intensiviert. Ein Verstoß gegen Art. 3 und 14 GG liegt dennoch nicht vor, weil dies lediglich zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung führt, nicht jedoch zur Verfassungswidrigkeit. Die Änderung ist möglicherweise durch einen besonderen sachlichen Grund gerechtfertigt, da die erhöhte Belastung unter Berücksichtigung der weiteren Änderungen angemessen ist. Das waren die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5 %, des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 % und die Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 nach § 35 EStG.

     

    • Im Gegensatz hierzu hält das FG die wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten und einigen anderen Aufwendungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig und hat deshalb das BVerfG zur Klärung der Frage angerufen. Wird beim Gewerbebetrieb ein Ertrag besteuert, ohne entsprechende Aufwendungen zu berücksichtigen, ist das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Hierfür gibt es keine mindestens gleichrangigen Rechtfertigungsgründe. Unzureichend ist die Gleichstellung des Fremd- mit dem Eigenkapitaleinsatz.

     

    Fundstellen:  

    FG Hamburg 29.2.12, 1 K 48/12  

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