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  • § 8 GewStG - Keine Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Last

    Nach § 8 Nr.2 GewStG werden Renten und dauernde Lasten dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, sofern diese Beträge  

    • wirtschaftlich mit der Gründung und dem Erwerb des Unternehmens oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen und
    • beim Empfänger nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden.

     

    Aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BFH gilt die Hinzurechnung nicht mehr für Erbbauzinsen. Sie stellen keine Gegenleistung für den Erwerb eines Betriebs dar, sondern Entgelt für die Nutzungsüberlassung eines Grundstücks und sind somit nicht mehr als dauernde Lasten hinzuzurechnen.  

     

    Ein Erbbaurecht umfasst in zivilrechtlicher Hinsicht die Befugnis des Berechtigten, das Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, und die damit korrespondierende Verpflichtung des Eigentümers, dies zu dulden. Damit steht das Erbbaurecht schuldrechtlichen Nutzungsverhältnissen wie Miete oder Pacht nahe und wird folglich bilanzrechtlich als schwebendes Geschäft gewertet. Diese Grundsätze gelten auch in gewerbesteuerlicher Hinsicht.  

     

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