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  • § 8 EStG - Höhe des Zuschlags richtet sich nach tatsächlicher Nutzung des Firmenwagens

    Wird die Privatnutzung eines Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Regel besteuert und kann das Fahrzeug auch für Fahrten zur Arbeit genutzt werden, erhöht sich der geldwerte Vorteil für jeden Monat um 0,03 v.H. des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In zwei Urteilen kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Zuschlag nur insoweit anfällt, als der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für die Pendelfahrten in Anspruch nimmt.  

     

    • Wird der Wagen im Rahmen von Park-and-Ride nur für die kurze Strecke von der Wohnung bis zum Bahnhof genutzt, kommen die 0,03 v.H. des Listenpreises nur für diese Fahrt und nicht für die gesamte Entfernung von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte zum Ansatz. Finanzamt und Vorinstanz hatten hingegen 118 Kilometer angesetzt, die der BFH nun auf 3,5 km täglich reduzierte. Der Ansatz des geldwerten Vorteils soll den pauschalen Werbungskostenabzug über die Entfernungspauschale kompensieren. Denn der Arbeitnehmer erhält eine Pkw-Nutzung, ohne dass ihm eigene Aufwendungen entstehen. Durch die Korrektur über den Listenpreis ergibt sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen ist.

     

    • Erhält ein Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen für Kundenbesuche und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, hängt der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers ab. Das Finanzamt hatte den Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte eingestuft, aber den Zuschlag für den gesamten Monat angesetzt. Zwar handelt es sich um die regelmäßige Arbeitsstätte des Außendienstlers, da er diesen Ort regelmäßig aufsucht. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils kommt es aber darauf an, in welchem Umfang der Pkw tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wird. Ist dies beispielsweise nur einmal pro Woche der Fall, ist die Berechnung nur für diese Strecken pro Monat in Form einer Einzelbewertung vorzunehmen. Hierbei kann als Grundlage dienen, dass der Zuschlagsregel die typisierende Annahme zugrunde liegt, dass ein Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Das entspricht auch der Bewertung zu Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen bei doppelter Haushaltsführung.

     

    Praxishinweise: 

    • Die BFH-Richter weisen in beiden Urteilen erneut darauf hin, dass beim Firmenwagen immer ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Das kann vom Arbeitnehmer jedoch entkräftet werden, indem er weniger Fahrten in den Betrieb nachweist. Wird eine Jahresnetzkarte der Bahn vorgelegt, reicht das bereits aus. Generell muss dem Finanzamt lediglich nachgewiesen werden, dass im Einzelfall der Ablauf des Geschehens untypisch ist.

     

    • Daneben stellt der BFH klar, dass das Finanzamt nicht die Vorlage eines Fahrtenbuchs zum Nachweis der Pendelfahrten verlangen kann. Denn die Führung eines Fahrtenbuches allein für die Wege zur Arbeitsstätte entspricht weder dem Gesetzeszweck noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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