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  • § 8 EStG - Geldwerter Vorteil berechnet sich auf Basis günstiger Angebotspreise

    Überlassen Automobilhersteller oder Kfz-Händler ihren Mitarbeitern verbilligt einen Wagen, kann ihrer Zuzahlung der günstige Angebots-preis auf dem freien Markt gegenübergestellt werden. Nach Ansicht des BFH ist der in den unverbindlichen Preisempfehlungen angegebene Verkaufspreis nicht dazu geeignet, den vom Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil zu bestimmen. Vielmehr gelten als Endpreis im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG 96 % des Betrags, den der Händler seinen Kunden ohnehin gewährt. Von dem hiernach verbleibenden Vorteil kann dann noch der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen werden, sodass es im Urteilsfall nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn kam.  

     

    Die unverbindliche Preisempfehlung laut den Prospektangaben ist seit der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Juli 2001 nach Meinung des BFH keine geeignete Grundlage mehr, um den lohnsteuerlichen Vorteil eines Personalrabatts zu bewerten. Anders als beim Listenpreis mit monatlich 1 % für die Privatfahrten handelt es sich bei der Rabattgewährung nicht um einen typisierten und pauschalierten Wert. Der offizielle Listenpreis kann daher nicht angesetzt werden, wenn in der Praxis üblicherweise ein niedrigerer Betrag gefordert wird. Aufgrund der allgemeinen Marktentwicklung im Kraftfahrzeughandel werden die Pkw den Kunden in aller Regel nicht zur unverbindlichen Preisempfehlung angeboten. Dies hatte die Finanzverwaltung bereits berücksichtigt, indem sie seit 1996 die Hälfte des üblichen Preisnachlasses vom empfohlenen Preis abgezogen hat.  

     

    Diese Regelung reicht nach Auffassung des BFH aber nicht aus. Gewährt ein Autohaus generell einen Preisnachlass, stellt dieser höchstens den Endpreis dar, weil der so im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Insoweit kommt es nicht zur Beschränkung auf 50 % vom üblichen Preisnachlass. Der BFH äußert zudem generell Zweifel, ob dem Grunde nach überhaupt ein geldwerter Vorteil vorliegen kann, wenn ein Arbeitnehmer den Wagen trotz tatsächlich gewährter Rabattbedingungen auch auf dem freien Markt hätte günstiger erwerben können. Darauf kam es im Urteil jedoch nicht an, weil nach Abzug des Freibetrags kein Vorteil verblieb.  

     

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