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  • § 8 EStG - BMF wendet BFH-Sicht bei Fahrten zur Arbeit mit dem Firmenwagen an

    Wird der unentgeltlich dem Arbeitnehmer überlassene Firmenwagen nur gelegentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, darf der geldwerte Vorteil ab sofort in offenen Fällen nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten im Rahmen der Einzelbewertung berechnet werden. Der zwingende Ansatz mit 0,03 %  

    vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und Monat ist jetzt nicht mehr notwendig. Damit wendet die Verwaltung die für Arbeitnehmer günstige BFH-Rechtsprechung an und hebt die bisherigen Nicht-Anwendungserlasse auf. Hierzu hat das BMF einen Anwendungserlass veröffentlicht, nachfolgend die wichtigsten Aspekte für die Praxis.  

     

    • Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG mit 0,03 % kommt nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Für wenige Fahrten ist eine Einzelbewertung mit 0,002 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen. Vor 2011 ist das in allen offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar und der vorgenommene Lohnsteuerabzug nicht zu ändern. Ab 2011 kann dies im Lohnsteuerabzugs- und im Veranlagungsverfahren verwendet werden.

     

    • Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitgeber jedoch nicht zur Einzelbewertung verpflichtet. Er muss sich in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer pro Jahr zwischen beiden Regelungen einheitlich festlegen und darf unterjährig nicht wechseln. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und kann die Methode einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln. Hat der Arbeitgeber bisher die 0,03 %-Regel angewandt, kann er im Laufe von 2011 zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung übergehen.

     

    • Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des Zuschlags jedoch weiterhin mit 0,03 % und eine Einzelbewertung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber monatlich schriftlich erklärt, an welchen konkreten Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Dabei darf aus Vereinfachungsgründen für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt werden. Diese ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Nicht nötig sind hingegen Angaben, wie an den anderen Tagen gefahren wurde.

     

    • Der Arbeitgeber führt den Lohnsteuerabzug aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers durch, Ermittlungspflichten ergeben sich hierdurch nicht. Dabei ist eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten im Jahr vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen. Sofern ein zulässiger Methodenwechsel im laufenden Jahr 2011 erfolgt, wird die Jahresbegrenzung von 180 Tagen pro Monat um 15 Tage gekürzt, in der die 0,03 %-Regelung angewandt wurde.

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