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  • § 7g EStG – Vereinfachte Dokumentation der Ansparrücklage in der Überschussrechnung

    In der EÜR darf bei der Bildung einer Ansparrücklage grundsätzlich die Gesamtsumme der geplanten Investitionen als Betriebsausgabe ausgewiesen werden. Die notwendigen Angaben zur Aufschlüsselung der einzelnen Kosten und Funktionen der Wirtschaftsgüter müssen nach Meinung des BFH nämlich lediglich in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden. Im Urteilsfall ging es um eine Freiberufler-GbR, die für geplante Investitionen in den Jahren 1998 und 1999 den abgerundeten Gesamtbetrag als Betriebsausgabe geltend machte. Erst auf Nachfrage des Finanzamts wurden handschriftliche Aufstellungen über die Aufschlüsselung der Gesamtposten eingereicht. 

     

    Das reicht aus. Zwar verlangt § 7g Abs. 6 EStG, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Hierfür ist aber nicht erforderlich, dass für jede geplante Investition ein Eigenbeleg erstellt und zu den beim Finanzamt eingereichten Gewinnermittlungen genommen wird. Als Nachweis für geplante Investitionen ist es bereits ausreichend, wenn später festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition mit der hierfür gebildeten Ansparrücklage übereinstimmt. Dies kann in separat und zeitnah erstellten Aufzeichnungen festgehalten werden. 

     

    Praxishinweis: Nach Auffassung der Verwaltung ist es erforderlich, dass jede einzelne Rücklage getrennt gebucht, erläutert und die voraussichtliche Investition genau bezeichnet wird. Dies gilt erstmals für nach dem 26.3.2004 eingereichte Gewinnermittlungen und war im Urteilsfall noch nicht relevant. Zuvor reichte eine Sammelbuchung. Als zeitnah gilt generell noch die Bildung im Rahmen der Abschlussarbeiten. 

     

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