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  • § 7g EStG - Die Angabe des Investitionszeitpunkts in der Buchführung ist entbehrlich

    Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Ansparrücklage bekräftigt, was auch Rückschlüsse auf den neuen Investitionsabzugsbetrag zulässt. Im Urteilsfall hatte ein Handwerker für den geplanten Kauf von fünf Lieferwagen einen Sammelposten als Rücklage gebildet. Die einzelnen Positionen ergaben sich lediglich aus einer gesonderten Tabelle. Für zwei identische Fahrzeuge hatte er zuvor die Rücklage mangels Inanspruchnahme aufgelöst. Hieraus ergaben sich für den BFH folgende Konsequenzen:  

     

    • Grundsätzlich ist für jedes Wirtschaftsgut eine gesonderte Rücklage zu bilden und in der Buchführung getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in der Regel ausgeschlossen. Bei der Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter reicht ausnahmsweise eine Sammelbuchung aus, wenn die Summe der voraussichtlichen Investitionskosten nicht über den Höchstbetrag hinausgeht.

     

    • Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen gebildet, ohne dass es zu den geplanten Investitionen gekommen ist, so können für dieselben Anlagegüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn sachlich einleuchtende Gründe angeführt werden. Dasselbe gilt auch dann, wenn sich die Anzahl der Wirtschaftsgüter bei der wiederholten Bildung erhöht. Anwendbar sind die Maßstäbe der R 6.6 Abs. 4 EStR. Hiernach ist glaubhaft zu machten, dass die Investition noch ernstlich geplant ist und aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.

     

    Fundstellen: 

    BFH 11.10.07, X R 1/06, DStR 07, 2313, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 073806; 6.9.06, XI R 28/05, BFH/NV 07, 319 

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